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Kur- und Erholungsorte verlieren jährlich Millionen durch unnötige Umsatzsteuerzahlungen

 

Kur- und Erholungsorte zahlen jedes Jahr Millionen von Euro zu viel an das Finanzamt.

Das Problem: Die Kurverwaltungen, die als Eigenbetriebe geführt werden, übernehmen häufig auch die Bauhöfe der jeweiligen Gemeinde. Für die Leistungen, die vom Bauhof in der Kurverwaltung für die Gemeinde erstellt werden, führen die Kurverwaltungen häufig Umsatzsteuer an das Finanzamt ab. Dies geschieht nach Auffassung des IPM zu Unrecht: Da Eigenbetriebe trotz separiertem Rechnungskreis keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, sind die Leistungen, die die Kurverwaltungen für ihre Gemeinde erbringen Binnenumsätze innerhalb einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und somit nicht steuerbar. So formuliert beispielsweise die Oberfinanzdirektion NRW in Ihrer Arbeitshilfe zur Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu diesem Thema:

„Leistungen, die ausschließlich innerhalb der jeweiligen jPdöR erbracht werden, begründen, gleichgültig ob sie ihrem Charakter nach eine wirtschaftliche Betätigung darstellen oder nicht, auch dann innerhalb der jeweiligen jPdöR keinen BgA, wenn zwischen den Selbstversorgungsbetrieben (z.B. Eigenbetrieben) und ihrer Trägerkörperschaft betriebswirtschaftlich abgerechnet wird. Denn die Annahme eines BgA ist u. a. von seiner wirtschaftlichen Bedeutsamkeit abhängig, die regelmäßig nach den Umsätzen i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG (vgl. R 6 Abs. 5 KStR 2004) bestimmt wird. Umsätze innerhalb einer jPdöR erfüllen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG nicht und sind daher bei der Beurteilung, ob eine wirtschaftlich bedeutsame Tätigkeit gegeben ist, nicht zu berücksichtigen. Soweit jedoch zwischen mehreren bereits aus anderen Gründen bestehenden BgA innerhalb derselben jPdöR Leistungen erbracht werden, sind grds. die körperschaftsteuerlichen Konsequenzen zu ziehen. Umsatzsteuerlich liegen nicht steuerbare Innenumsätze vor.“ (Quelle: OFD NRW 2014: zur Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts – Arbeitshilfe)

Der Vorteil der grundsätzlichen Vorsteuerabzugsberechtigung, den Eigenbetriebe, durch die generelle Besteuerung aller Leistungen genießen, wiegt nach Einschätzung des IPM die Nachteile einer Steuerbarkeit der Leistungen, die vor allem mit Personaleinsatz verbunden ist, nicht annähernd auf.

Zahlen sie auch zu viel? Falls Sie Fragen zu dem Thema haben, melden Sie sich gerne bei Arndt Krischok per E-Mail oder telefonisch unter:+49 (0)30 3 907 907-64.

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