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Wussten Sie, dass Sie auch ohne staatliche Anerkennung als Kur- oder Erholungsort Tourismusabgaben von Gewerbetreibenden erheben dürfen?

Nein? Dann geht es Ihnen wie vielen… wir zeigen wie das geht!

Kommunen aus Brandenburg, Thüringen und Sachsen sind ohne Einschränkungen dazu ermächtigt Tourismusabgaben für Tourismuswerbung und die Deckung der Kosten touristischer Einrichtungen und Veranstaltungen zu erheben.  Aktuell nutzen nur wenige Kommunen diese Möglichkeit zur Erlössteigerung. Die gesetzliche Grundlage hierfür ist das jeweilige Kommunalabgabengesetz. Während in Brandenburg und Thüringen die staatliche Anerkennung als Kur- oder Erholungsort zwingende Voraussetzung für die Erhebung von Kurabgaben ist, ist die Erhebung von Tourismusabgaben explizit nicht an diese Anerkennung gebunden. Kommunen haben somit die Möglichkeit, die Gewerbetreibenden, die einen wirtschaftlichen Vorteil aus der Bereitstellung touristischer Einrichtung ziehen, an den Kosten für diese Einrichtungen zu beteiligen. In Sachsen ist darüber hinaus auch die Erhebung von Kurtaxen nicht an eine staatliche Anerkennung als Kur- oder Erholungsort gebunden. Aktuell wird nach Informationen des IPM auch das sachsen-anhaltinische KAG dahingehend überarbeitet, die Erhebung von Kur- und Fremdenverkehrsabgaben nicht von der staatlichen Anerkennung als Kur- oder Erholungsort abhängig zu machen.

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